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Gesetz zur Neugliederung des Ennepe-Ruhr-Kreises§ 17
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/17#abs-1 (1) Die Stadt Wetter (Ruhr) vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft spätestens bis zum 1. Januar 1971 zu einer Sparkasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/17#abs-2 (2) Im Zuge der Vereinigung der Sparkassen überträgt die jetzige Amtssparkasse Volmarstein die Zweigstellen Berge und Silschede auf die Stadtsparkasse Gevelsberg. Bei der Übertragung der Zweigstellen ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/17#abs-3 (3) Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.