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§ 16 NW_27209 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Ennepe-Ruhr-Kreises

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Sprockhövel wird Gewährträger der Amtssparkasse Blankenstein in Sprockhövel. Die Stadt Sprockhövel vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft spätestens bis zum 1. Januar 1971 zu einer Sparkasse.

(2) Im Zuge der Vereinigung der Sparkassen überträgt die Amtssparkasse Blankenstein die Zweigstellen Blankenstein, Hammerthal und Welper auf die Verbandssparkasse Hattingen oder deren Rechtsnachfolger. Bei der Übertragung der Zweigstellen ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

(3) Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.