Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 21

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/21#abs-1 (1) Die Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bildet für das Gebiet der neuen kreisfreien Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises einen Sonderplanungsausschuß im Sinne des § 7 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/21#abs-2 (2) Dieser Sonderplanungsausschuß besteht aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Sonderplanungsausschuß gehören an:

1. fünf Mitglieder, die von der kreisfreien Stadt Bonn vorgeschlagen werden;

2. fünf Mitglieder, die vom Rhein-Sieg-Kreis vorgeschlagen werden, darunter mindestens zwei Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden;

3. ein Mitglied, das von dem Verwaltungs- und Planungsausschuß der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bestimmt wird;

4. drei von der Bundesregierung zu bestimmende Mitglieder;

5. der Regierungspräsident in Köln und ein weiteres von der Landesregierung zu bestimmendes Mitglied;

6. fünf stimmberechtigte Vertreter der freiwilligen Mitglieder im Sinne des § 7 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/21#abs-3 (3) Der Sonderplanungsausschuß erhält für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises die Befugnisse des Verwaltungs- und Planungsausschusses der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes und von Flächensicherungsplänen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/21#abs-4 (4) Der Landesplaner der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland erarbeitet Raumordnungspläne nach Absatz 3 zusammen mit dem Oberstadtdirektor der Stadt Bonn und dem Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises.

6. Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 20 § 22