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§ 21 NW_27185 (Nordrhein-Westfalen)

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bildet für das Gebiet der neuen kreisfreien Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises einen Sonderplanungsausschuß im Sinne des § 7 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes.

(2) Dieser Sonderplanungsausschuß besteht aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Sonderplanungsausschuß gehören an:

1. fünf Mitglieder, die von der kreisfreien Stadt Bonn vorgeschlagen werden;

2. fünf Mitglieder, die vom Rhein-Sieg-Kreis vorgeschlagen werden, darunter mindestens zwei Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden;

3. ein Mitglied, das von dem Verwaltungs- und Planungsausschuß der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bestimmt wird;

4. drei von der Bundesregierung zu bestimmende Mitglieder;

5. der Regierungspräsident in Köln und ein weiteres von der Landesregierung zu bestimmendes Mitglied;

6. fünf stimmberechtigte Vertreter der freiwilligen Mitglieder im Sinne des § 7 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes.

(3) Der Sonderplanungsausschuß erhält für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises die Befugnisse des Verwaltungs- und Planungsausschusses der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes und von Flächensicherungsplänen.

(4) Der Landesplaner der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland erarbeitet Raumordnungspläne nach Absatz 3 zusammen mit dem Oberstadtdirektor der Stadt Bonn und dem Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises.

6. Abschnitt

Schlußvorschriften