Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Roetgen, Landkreis Monschau
Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Roetgen, Landkreis Monschau§ 2
Stand: 26.08.2026
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Roetgen, Rott und Zweifall vom 30. August 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 6 Abs. 4 keine Anwendung findet. [Anlage]