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§ 2 Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Roetgen, Landkreis Monschau (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Roetgen, Landkreis Monschau

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2000 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Roetgen, Rott und Zweifall vom 30. August 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 6 Abs. 4 keine Anwendung findet. [Anlage]