Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen, Landkreis Paderborn
Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen …§ 2
Stand: 26.08.2026
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen vom 13. April 1967 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage]
1. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne gelten - abweichend von § 3 - vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Borchen unbefristet weiter.
2. § 5 findet keine Anwendung.