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§ 2 Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen … (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen, Landkreis Paderborn

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2000 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Alfen, Kirchborchen und Nordborchen vom 13. April 1967 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage]

1. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne gelten - abweichend von § 3 - vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Borchen unbefristet weiter.

2. § 5 findet keine Anwendung.