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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Altena und der kreisfreien Stadt Lüdenscheid

§ 12

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27175/12#abs-1 (1) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Schulverwaltungsgesetz) obliegt auch für das Gebiet der Stadt Lüdenscheid ausschließlich dem Landkreis Lüdenscheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27175/12#abs-2 (2) Der Schulverband für die berufsbildenden Schulen Altena-Lüdenscheid für den Landkreis Altena und die kreisfreie Stadt Lüdenscheid wird aufgelöst.

Rechtsnachfolger ist der Landkreis Lüdenscheid.

§ 11 § 13