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§ 12 NW_27175 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Altena und der kreisfreien Stadt Lüdenscheid

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Schulverwaltungsgesetz) obliegt auch für das Gebiet der Stadt Lüdenscheid ausschließlich dem Landkreis Lüdenscheid.

(2) Der Schulverband für die berufsbildenden Schulen Altena-Lüdenscheid für den Landkreis Altena und die kreisfreie Stadt Lüdenscheid wird aufgelöst.

Rechtsnachfolger ist der Landkreis Lüdenscheid.