Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg
Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis …§ 3
Stand: 26.08.2026
Die Wahlzeit des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Oberbruch-Dremmen endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung.