Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg
Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis …§ 2
Stand: 26.08.2026
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Oberbruch, Dremmen, Porselen und Horst vom 28. Dezember 1967, 5., 9. und 15. Januar 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage]
1. Bauleitpläne (§ 2 Abs. 3) werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt. Satzungen nach § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen werden ebenfalls unbefristet übergeleitet. Das Recht der Gemeinde Oberbruch-Dremmen, das übergeleitete Ortsrecht zu ändern, bleibt unberührt.
2. Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.