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§ 3 NW_27171 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlzeit des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Oberbruch-Dremmen endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung.