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§ 2 NW_27171 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Oberbruch, Dremmen, Porselen und Horst vom 28. Dezember 1967, 5., 9. und 15. Januar 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage]

1. Bauleitpläne (§ 2 Abs. 3) werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt. Satzungen nach § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen werden ebenfalls unbefristet übergeleitet. Das Recht der Gemeinde Oberbruch-Dremmen, das übergeleitete Ortsrecht zu ändern, bleibt unberührt.

2. Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.