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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Lemgo

§ 12

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 (GS. NW. S. 167) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1967 (GV. NW. S. 130) findet insoweit keine Anwendung.

§ 11 § 13