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§ 12 NW_27169 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Lemgo

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 (GS. NW. S. 167) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1967 (GV. NW. S. 130) findet insoweit keine Anwendung.