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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Unna

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27166/2#abs-1 (1) Die Gemeinden Allen, Freiske, Hilbeck, Osterflierich, Osttünnen, Rhynern - ohne die in § 10 Abs. 4 genannten Flurstücke -, Süddinker und Wambeln (Amt Rhynern) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rhynern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27166/2#abs-2 (2) In die neue Gemeinde wird eingegliedert aus der Gemeinde Westtünnen (Amt Rhynern) die Flur 6 der Gemarkung Westtünnen.

§ 1 § 3