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§ 2 NW_27166 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Unna

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden Allen, Freiske, Hilbeck, Osterflierich, Osttünnen, Rhynern - ohne die in § 10 Abs. 4 genannten Flurstücke -, Süddinker und Wambeln (Amt Rhynern) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rhynern.

(2) In die neue Gemeinde wird eingegliedert aus der Gemeinde Westtünnen (Amt Rhynern) die Flur 6 der Gemarkung Westtünnen.