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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung§ 1
Stand: 17.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/1#abs-1 (1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgabe beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/1#abs-2 (2) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Arbeitsgemeinschaften begründet, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/1#abs-3 (3) Die Befugnis, zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben die Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts zu benutzen, bleibt unberührt.
ZWEITER TEIL
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 31.03.2016 – 9 A 254/15Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 21.06.2006 – VII-Verg 17/06
- OVG NRW, 15.09.2017 – 20 B 339/17Waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Ablehnung der Existenz und Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- FG Köln, 28.01.2016 – 1 K 2368/10Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 23.09.2009 – 12 Sa 357/09Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.10.2000 – 7 U 56/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.