Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung§ 6 Übergang der Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/6#abs-1 (1) Der Zweckverband kann bestimmte Aufgaben der Beteiligten für diese erfüllen oder für diese durchführen. Er kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen oder durchführen. Soweit Aufgaben zur Erfüllung wahrgenommen werden, gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben auf den Zweckverband über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/6#abs-2 (2) Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Gemeindeverbände an Unternehmen und Verbände, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat der Zweckverband nach der Verbandssatzung anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 6 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.06.2006 – VII-Verg 17/06
- OVG NRW, 31.03.2016 – 9 A 254/15Zitiert von 7
- FG Köln, 28.01.2016 – 1 K 2368/10Zitiert von 4
- BGH, 12.11.2019 – XIII ZB 120/19Vergabenachprüfungsverfahren: Eigenschaft als zuständige Behörde für die Auftragsvergabe; Geltung des Vorrangs des allgemeinen Vergaberechts für Direktvergaben - Busvergabe HeinsbergZitiert von 15
- OVG NRW, 17.11.2020 – 15 A 3460/18Kein Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds gegen den Bürgermeister zu einer Sparkassenfusion Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 04.03.2020 – Verg 11/18
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.02.2020 – Verg 26/17
- OLG Düsseldorf, 19.02.2020 – Verg 2/19
- VG Aachen, 11.10.2019 – 7 K 5360/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.