Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere …§ 6
Stand: 16.07.2016
Der Parlamentarische Staatssekretär und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 14 des Landesministergesetzes.