Der Parlamentarische Staatssekretär und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 14 des Landesministergesetzes.
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Der Parlamentarische Staatssekretär und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 14 des Landesministergesetzes.