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§ 6 Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere … (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 16.07.2016 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Parlamentarische Staatssekretär und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 14 des Landesministergesetzes.