Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere …§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27104/5#abs-1 (1) Der Parlamentarische Staatssekretär erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 7 des Landesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß sich das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach der Besoldungsgruppe B 10 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts bemißt und die Dienstaufwandsentschädigung 205 Euro monatlich beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27104/5#abs-2 (2) Der Parlamentarische Staatssekretär erhält Reisekosten und Umzugskostenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 8 des Landesministergesetzes.