(1) Der Parlamentarische Staatssekretär erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 7 des Landesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß sich das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach der Besoldungsgruppe B 10 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts bemißt und die Dienstaufwandsentschädigung 205 Euro monatlich beträgt.
(2) Der Parlamentarische Staatssekretär erhält Reisekosten und Umzugskostenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 8 des Landesministergesetzes.