Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 5
Fn 5§ 1
Stand: 26.08.2026
Die Aufgaben
a) der Stelle, an die die Empfangsstelle ein Auskunftsersuchen weiterleitet, das sich auf Landesrecht oder auf Bundesrecht und Landesrecht bezieht,
b) der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens
nimmt das Justizministerium wahr.