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Verordnung über die zuständigen Stellen nach dem Auslands-Rechtsauskunftsgesetz

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Aufgaben

a) der Stelle, an die die Empfangsstelle ein Auskunftsersuchen weiterleitet, das sich auf Landesrecht oder auf Bundesrecht und Landesrecht bezieht,

b) der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens

nimmt das Justizministerium wahr.

→§ 2