nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 NW_27102 (Nordrhein-Westfalen)

Fn 5

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben

a) der Stelle, an die die Empfangsstelle ein Auskunftsersuchen weiterleitet, das sich auf Landesrecht oder auf Bundesrecht und Landesrecht bezieht,

b) der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens

nimmt das Justizministerium wahr.