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Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste

§ 6 Vollversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/6#abs-1 (1) Stimmberechtigt in der Vollversammlung der Akademie sind die ordentlichen Mitglieder der Klassen und die Mitglieder des Kuratoriums, die nicht Mitglieder der Akademie sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/6#abs-2 (2) Die Vollversammlung beschließt die Satzung der Akademie und deren Änderungen. Die Satzung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/6#abs-3 (3) Die Vollversammlung wählt:

1. die Präsidentin oder den Präsidenten der Akademie (§ 8 Abs. 2),

2. die Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 1).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/6#abs-4 (4) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 § 7