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Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste§ 7 Klassen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/7#abs-1 (1) Die Klassen treten regelmäßig zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Sitzungen zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/7#abs-2 (2) Stimmberechtigt in jeder Klasse sind ihre ordentlichen Mitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/7#abs-3 (3) Jede Klasse ergänzt sich durch Zuwahl ihrer Mitglieder. Auf eine angemessene Vertretung der Fächer soll Bedacht genommen werden. Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Klasse. Briefwahl ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/7#abs-4 (4) Die laufenden Geschäfte jeder Klasse führt eine Sekretarin oder ein Sekretar und in ihrem oder in seinem Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre und sein Stellvertreter. Sie werden aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder der Klasse auf drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/7#abs-5 (5) Jede Klasse gibt sich eine Geschäftsordnung.