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Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste

§ 4 Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/4#abs-1 (1) Die Akademie hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/4#abs-2 (2) Die Mitglieder bilden eine Klasse für Geisteswissenschaften, eine Klasse für Naturwissenschaften und Medizin, eine Klasse für Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften sowie eine Klasse für Künste. Ein Mitglied kann nur einer der vier Klassen angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/4#abs-3 (3) Die Klassen haben ordentliche und korrespondierende Mitglieder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/4#abs-4 (4) Jede Klasse wählt ihre Mitglieder auf Lebenszeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/4#abs-5 (5) Näheres über Erwerb, Inhalt und Verlust oder Aberkennung der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft bestimmt die Satzung.

§ 3 § 5