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Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste§ 3 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Die Aufsicht über die Akademie, in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung die Rechtsaufsicht, führt die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der für die Wissenschaft zuständige Minister.