nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 NW_27088 (Nordrhein-Westfalen) — Mitglieder

Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitglieder bilden eine Klasse für Geisteswissenschaften, eine Klasse für Naturwissenschaften und Medizin, eine Klasse für Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften sowie eine Klasse für Künste. Ein Mitglied kann nur einer der vier Klassen angehören.

(3) Die Klassen haben ordentliche und korrespondierende Mitglieder.

(4) Jede Klasse wählt ihre Mitglieder auf Lebenszeit.

(5) Näheres über Erwerb, Inhalt und Verlust oder Aberkennung der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft bestimmt die Satzung.

---

Zitiervorschlag: § 4 NW_27088 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
