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§ 3 NW_27088 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsicht über die Akademie, in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung die Rechtsaufsicht, führt die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der für die Wissenschaft zuständige Minister.