Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ÖPNVG NRW
ÖPNVG NRW§ 3 Aufgabenträger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27077/3#abs-1 (1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie - mit Ausnahme des SPNV - von mittleren und großen kreisangehörigen Städten die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 sind auch sonstige kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht im folgenden besondere Pflichten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27077/3#abs-2 (2) Die Aufgabenträger sind in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufgabenträger sind berechtigt, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 und 6 direkt zu vergeben, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 3 ÖPNVG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 18.03.2019 – 18 K 11691/16
- VG Köln, 18.03.2019 – 18 K 11690/16
- VG Köln, 18.03.2019 – 18 K 11692/16Zitiert von 1
- VG Köln, 09.11.2023 – 13 K 4761/18Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 19.02.2020 – Verg 27/17
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 51/20.NE
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.01.2023 – 20 D 94/19.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 61/19.NE
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 126/20.NE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ÖPNVG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.