Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ÖPNVG NRW
ÖPNVG NRW§ 4 Kreisangehörige Gemeinden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27077/4#abs-1 (1) Der Kreis kann einer Gemeinde auf deren Verlangen die Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr übertragen. Gleiches gilt im Nachbarortsverkehr, wenn die beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben. Die Aufgabenträgerschaft von kreisangehörigen Gemeinden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet wurde, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27077/4#abs-2 (2) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Absatz 3a auf einen Zweckverband übertragen hat, gilt Absatz 1 entsprechend.