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§ 38 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Personenbeförderung auf der Anschlußbahn

BOA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und auf der vorgeschriebenen Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen. Sie haben sich in genügender Entfernung von den Gleisen aufzuhalten. Nach dem Abfahrtszeichen darf niemand mehr ein- oder aussteigen.

(2) Solange ein Fahrzeug sich bewegt, ist das Öffnen seiner Türen, das Ein- und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das Betreten der Trittbretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten.

(3) Mit Personen besetzte Wagen dürfen nur so verschlossen sein, daß sie von den Insassen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt sein. Bevor die Fahrzeuge bewegt werden, müssen die Insassen vor den Gefahren ruckartiger Fahrzeugbewegungen gewarnt werden.

(4) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte.

(5) Die Mitnahme von Gegenständen, die aus dem Wagen hinausragen, ist untersagt.

(6) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten.

VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen