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§ 24 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Anschlußbahn

BOA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anschlußbahn ist in allen Teilen betriebssicher zu erhalten.

(2) Sie muß von einem sachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand untersucht werden. Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlußinhaber fest (§ 23). Die Untersuchungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(3) Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind kenntlich zu machen.

Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des Eisenbahnbetriebes kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren.

(4) Bahnübergänge sind zu sichern, wenn die Aufsichtsbehörde es anordnet (§ 12).

(5) Die Bahnanlagen sind nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.