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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 47 Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/47#abs-1 (1) Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/47#abs-2 (2) Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden baurechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/47#abs-3 (3) Soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/47#abs-4 (4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden.

§ 46 § 48