(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen entschädigt die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 SGB IV).
(3) Nähere Einzelheiten bleiben den besonderen Entschädigungsregelungen für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane vorbehalten.