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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

§ 29 Dienstrecht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/29#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen ist Dienstherr der Beamten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, sie hat nach § 2 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz das Recht, Beamte zu haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/29#abs-2 (2) Oberste Dienstbehörde dieser Beamten ist der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Westfalen; er hat das Recht, Beamte zu ernennen. Dienstvorgesetzter ist die Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/29#abs-3 (3) Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen hat.

Abschnitt I

Schlußbestimmung

§ 28 § 30