(1) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen ist Dienstherr der Beamten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, sie hat nach § 2 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz das Recht, Beamte zu haben.
(2) Oberste Dienstbehörde dieser Beamten ist der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Westfalen; er hat das Recht, Beamte zu ernennen. Dienstvorgesetzter ist die Geschäftsführung.
(3) Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen hat.
Abschnitt I
Schlußbestimmung