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§ 29 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Dienstrecht

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen ist Dienstherr der Beamten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, sie hat nach § 2 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz das Recht, Beamte zu haben.

(2) Oberste Dienstbehörde dieser Beamten ist der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Westfalen; er hat das Recht, Beamte zu ernennen. Dienstvorgesetzter ist die Geschäftsführung.

(3) Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen hat.

Abschnitt I

Schlußbestimmung