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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 4 Ehrenämter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/4#abs-1 (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/4#abs-2 (2) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland entschädigt die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/4#abs-3 (3) Die Vertreterversammlung legt in einer besonderen Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane die näheren Einzelheiten fest.

Abschnitt C

Vertreterversammlung

§ 3 § 5