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§ 4 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Ehrenämter

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland entschädigt die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Die Vertreterversammlung legt in einer besonderen Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane die näheren Einzelheiten fest.

Abschnitt C

Vertreterversammlung