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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 19 Zeichnung durch die Mitgliederder Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/19#abs-1 (1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung zeichnet unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland wie folgt:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name)

Erster Direktor

Vorsitzender

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/19#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung zeichnen:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name)

Direktor"

§ 18 § 20