(1) Jedes Mitglied der Geschäftsführung kann jede Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Geschäftsführung machen. Vorlagen der Geschäftsführung an den Vorstand erfolgen durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung.
(2) Dem Vorsitzenden der Geschäftsführung obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstbetriebes.
Abschnitt F
Besondere Ausschüsse