nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Nordrhein-Westfalen) — Zeichnung durch die Mitgliederder Geschäftsführung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung zeichnet unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland wie folgt:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name)

Erster Direktor

Vorsitzender

(2) Die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung zeichnen:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name)

Direktor"