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§ 18 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte wird die Deutsche Rentenversicherung Rheinland durch jedes Mitglied der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Mitglied hat dabei die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.