Für die Beschlußfassung des Vorstandes gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen; wenn drei Mitglieder des Vorstandes der schriftlichen Abstimmung widersprechen, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.