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§ 12 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Beschlußfassung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beschlußfassung des Vorstandes gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen; wenn drei Mitglieder des Vorstandes der schriftlichen Abstimmung widersprechen, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.