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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/1#abs-1 (1) Der Versicherungsträger führt den Namen Deutsche Rentenversicherung Rheinland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/1#abs-2 (2) Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/1#abs-3 (3) Er ist Träger der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/1#abs-4 (4) Er ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und führt ein Dienstsiegel nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften.
Abschnitt B
Selbstverwaltungsorgane