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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/2#abs-1 (1) Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Rheinland sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/2#abs-2 (2) Die Vertreterversammlung besteht aus je 15 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/2#abs-3 (3) Der Vorstand besteht aus je 6 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Die Mitglieder der Geschäftsführung gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/2#abs-4 (4) Den Selbstverwaltungsorganen können als Vertreter der Versicherten auch Beauftragte der Gewerkschaften und der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbände, als Vertreter der Arbeitgeber auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbände angehören,

und zwar Beauftragte der Gewerkschaften und der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen

in der Vertreterversammlung bis zu

5

im Vorstand bis zu

2

Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern in der Vertreterversammlung bis zu

5

im Vorstand bis zu

2

Eine Abweichung von Satz 1, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/2#abs-5 (5) Ein Mitglied der Selbstverwaltungsorgane, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Für Mitglieder des Vorstandes können abweichend von Satz 2 in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/2#abs-6 (6) Jedes Selbstverwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die verschiedenen Gruppen angehören müssen, mit der Maßgabe, daß sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr führen. Der Wechsel im Vorsitz erfolgt jeweils zum 1. Oktober. Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes sollen nicht derselben Gruppe angehören.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/2#abs-7 (7) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein.

§ 1 § 3