nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen)

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Versicherungsträger führt den Namen Deutsche Rentenversicherung Rheinland.

(2) Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(3) Er ist Träger der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Er ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und führt ein Dienstsiegel nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften.

Abschnitt B

Selbstverwaltungsorgane